| Veranstaltung: | OMV 11.04.2025 | OV Innenstadt/Deutz (OV1) |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 7. Anträge |
| Antragsteller*in: | OV1 Vorstand (dort beschlossen am: 10.04.2025) |
| Status: | Eingereicht |
| Angelegt: | 10.04.2025, 21:24 |
A8: Wahlverfahren zur Votenvergabe der Direktwahlkreise
Antragstext
Antrag an die Ortsmitgliederversammlung des Ortsverbandes Köln-Innenstadt/Deutz,
Bündnis
90/Die Grünen am 11. April 2025
Vorschlag zum Wahlverfahren für die Nominierung der Direktwahlkreise (Rat der
Stadt Köln) für den Stadtbezirk Köln-Innenstadt/Deutz
I. Allgemeines
Die Wahlen finden in geheimer und freier Wahl statt.
Dieser Wahlverfahrensvorschlag gilt mit einfacher Mehrheit als beschlossen.
II. Bewerbung, Vorstellung, Befragung der Kandidat*innen
Alle Kandidat*innen hatten die Gelegenheit zur Einreichung einer schriftlichen
Bewerbung. Die formalen Vorgaben dafür waren für alle Kandidat*innen gleich. Es
können sich alle Kandidat*innen bis zu 5 Minuten vorstellen. Bei mehreren
Kandidat*innen erfolgt die Vorstellung in alphabetischer Reihenfolge des
Nachnamens.
Nachdem sich alle Kandidat*Innen für einen Direktwahlkreis vorgestellt haben,
können Fragen an die Kandidat*innen gerichtet werden. Diese werden schriftlich
an die Versammlungsleitung gerichtet und von dort aus verlesen. Je Kandidat*in
werden bis zu 4 Fragen quotiert gelost. Für die Beantwortung der Fragen sind
insgesamt pro Kandidat*in bis zu 2 Minuten vorgesehen.
III. Nominierung der Direktwahlkreise für den Rat der Stadt Köln
Zum Ortsverband Köln-Innenstadt/Deutz gehören 6 Direktwahlkreise:
Wahlbezirk 1 – Innenstadt 1 (Altstadt Süd)
Wahlbezirk 2 – Innenstadt 2 (Südstadt)
Wahlbezirk 3 – Innenstadt 3 (Belgisches Viertel Süd, Komponistenviertel)
Wahlbezirk 4 – Innenstadt 4 (Belgisches Viertel Nord, Eigelstein)
Wahlbezirk 5- Innenstadt 5 (Neustadt Nord, Agnesviertel)
Wahlbezirk 6 – Innenstadt 6 (Deutz, Altstadt)
Stimmberechtigt sind die gemäß Satzung stimmberechtigten Parteimitglieder des
OVs. Wählbar für einen Direktwahlkreis sind alle, die im Stadtgebiet mit
Hauptwohnsitz wohnhaft sind um am Tag der Kommunalwahl das passive Wahlrecht
innehaben. Die Wählbarkeit ist unabhängig von einer Mitgliedschaft bei Bündnis
90/Die Grünen.
Hinweis: Besondere Regeln gelten für Beamt*innen und Arbeitnehmer*innen im
Öffentlichen Dienst/Beschäftigte der Stadt Köln, sowie leitende Angestellte in
städtisch dominierten Betrieben. Hier gilt die nach § 13 KWahlG NRW geregelte
Unvereinbarkeit von Amt/Dienstposten im öffentlichen Dienst und kommunalen
Mandat. Trifft dies zu können die Personen kandidieren und gewählt werden,
jedoch ihr Mandat nur dann annehmen, wenn sie ihr Dienstverhältnis beenden.
Die Direktwahlkreise werden mindestquotiert besetzt (Beschluss des
Kreismitgliederversammlung vom 23.11.2024 zur Notwendigkeit der Quotierung von
aussichtsreichen Direktwahlkreisen). Sollte keine quotierte Besetzung der
Direktwahlkreise zustande kommen, muss die Wahl wiederholt werden. Alle
Wahlbezirke Innenstadt sind als aussichtsreich einzustufen.
Die Nominierung für die Direktwahlkreise für den Stadtrat erfolgt für jeden
Direktwahlkreis im Einzelwahlverfahren.Die Direktwahlkreise werden in
numerischer Reihenfolge gewählt.
a) Bei der Einzelwahl können beliebig viele kandidieren. Jede*r Stimmberechtigte
hat eine Stimme. In allen Wahlgängen ist gewählt, wer mehr als 50% der
abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
b) Wird der Platz im ersten Wahlgang nicht besetzt, folgt ein zweiter Wahlgang.
In diesem können alle kandidieren, die im ersten Wahlgang mehr als 20% der
gültigen Stimmen erhalten haben.
c) Wird der Platz im zweiten Wahlgang nicht besetzt, folgt ein dritter Wahlgang.
In diesem können die Kandidat*innen mit den meisten Stimmen aus dem 2. Wahlgang
kandidieren. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die Mehrheit der gültigen
Stimmen erhält.
d) Wird ein*e Kandidat*in nicht gewählt, so kann er/sie/es auf den anderen
Wahlkreisen erneut
kandidieren, wenn dieser Wunsch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird.
Ein
automatisches Weiterkandidieren ist nicht möglich.
Gültige Stimmen: Es sind alle Stimmen gültig, die zweifelsfrei den Willen
der/des Wahlberechtigten
erkennen lassen. Leere oder beschriftete Stimmzettel werden bei der Berechnung
des Quorums als
Enthaltung mitgezählt.
Die Nominierung der Direktkandidat*innen steht unter dem Vorbehalt der Wahl der
Direktkandidat*innen auf der Kreismitgliederversammlung.